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Änderung § 21 MOG vom 11.05.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 MOG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. MOGÄndG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie des MOGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 21 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Ermächtigungen | |
1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei | |
(Text alte Fassung) 1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren, | (Text neue Fassung) 1. der Erteilung, der Einstellung der Erteilung, der Übertragung, der Abschreibung und der Bestätigung von Lizenzen, der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren, |
2. Sicherheiten, 3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und 4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind. 2 Hinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. |
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