Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34f MOG vom 24.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34f MOG, alle Änderungen durch Artikel 2 MilchSonMaßGEG am 24. Dezember 2016 und Änderungshistorie des MOG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 34e MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 34f MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3045
 

(Text alte Fassung)

§ 34e Ermächtigungen


(Text neue Fassung)

§ 34f Ermächtigungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenerhebung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.

(3) 1 Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. 2 Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.



 

Anzeige