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Synopse aller Änderungen des MOG am 24.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2016 durch Artikel 2 des MilchSonMaßGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3045

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
    § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
    § 2 Marktordnungswaren
    § 3 Marktordnungsstelle
    § 4 Ein- und Ausfuhr
    § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
    Titel 1 Ermächtigungen
       § 6 Vergünstigungen
       § 6a Vermarktungsnormen
       § 7 Interventionen
       § 8 Mengen
       § 8a Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung
       § 9 Obligatorische Maßnahmen
       § 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
       § 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung
       § 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung
       § 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag
       § 9e Vorbehalt der Nachprüfung
       § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung
       § 11 Beweislast
       § 12 Abgaben
       § 13 Sicherheiten
       § 14 Zinsen
    Titel 2 Überwachung
       § 15 Überwachung
       § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
       § 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes
Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
    Titel 1 Verfahren
       § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
       § 19 Vorausfestsetzungen
       § 20 Sicherheit
       § 21 Ermächtigungen
       § 22 Mengenkontingente
    Titel 2 Ausfuhrabgaben
       § 23 Allgemeine Vorschriften
       § 24 Ermächtigungen
       § 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
       § 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
    Titel 3 Schutzmaßnahmen
       § 27 Zuständigkeiten und Durchführung
    Titel 4 Überwachung
       § 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
Abschnitt 4 (aufgehoben)
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Allgemeine Vorschriften
    § 31 Zuständigkeit für die Durchführung
    § 32 Meldepflichten
    § 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
    § 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Abschnitt 6 Datenschutz
    § 34a Betriebsdaten
    § 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde
    § 34c Übermittlung von Daten
    § 34d Löschungsfristen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 34e Ermächtigungen
(Text neue Fassung)

    § 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen
    § 34f
Ermächtigungen
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
    § 36 Bußgeldvorschriften
    § 37 Befugnisse der Zollbehörden
    § 38 Straf- und Bußgeldverfahren
Abschnitt 8 Erweiterung der Gemeinschaft
    § 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen
    § 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 41 Rechtsverordnungen
    § 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    § 43 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 44 Übergangsregelungen
    Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34e Absatz 2) Betriebsdaten
(heute geltende Fassung) 

§ 6 Vergünstigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei

a) Ausfuhrerstattungen,

b) Produktionserstattungen,

c) Übergangsbeihilfen,

d) Denaturierungsbeihilfen,

e) Nichtvermarktungsbeihilfen,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) Beihilfen an Erzeuger und Käufer,



f) Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,

g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

j) Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,

k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

l) Beihilfen für private Lagerhaltung,

m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,

p) Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,

q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,

r) Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,

s) Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,

t) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,

2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlungen

erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.

(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) 1 Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. 2 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) 1 In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. 2 Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Kommission über



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über

1. Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene Störungen bestimmter Märkte, die durch erhebliche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen worden sind, oder

2. Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte auf Grund von Marktstörungen,

a) die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können,

b) die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse und infolge von Krankheiten oder von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind, oder

c) auf Grund einer sehr schnellen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen

(außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Vergünstigungen bei den außergewöhnlichen Maßnahmen, soweit die Vergünstigungen nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) 1 Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erlassen werden. 2 Vergünstigungen bei außergewöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies vorsehen.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder in Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrarorganisationen außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise durchführen oder an der Durchführung mitwirken.

(4) 1 Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten überlassen, außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise anzuwenden oder bei der Anwendung die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthaltenen Entscheidungsrechte auszuüben, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, die ganze oder teilweise Anwendung oder Ausübung von Entscheidungsrechten nach Maßgabe des Satzes 2 vorgesehen werden. 2 Die Anwendung und Ausübung von Entscheidungsrechten dürfen nur erfolgen, soweit dies

1. zur sachgerechten Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder

2. aus sachlichen Gründen geboten erscheint.

3 In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen können insbesondere

1. Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigungen geregelt werden oder

2. Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisation festgesetzt werden, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Agrarorganisation bei der ganzen oder teilweisen Durchführung von außergewöhnlichen Maßnahmen entstehen und die bei der Berechnung der Vergünstigung in Abzug zu bringen sind.

(5) 1 Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. 2 Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Satz 2 dienlich oder geboten erscheint und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.



§ 27 Zuständigkeiten und Durchführung


Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht von Organen der Europäischen Union unmittelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:

1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der Lizenz können von der Marktordnungsstelle nur auf Weisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt werden.

2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen können für die Dauer von höchstens drei Tagen

aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren vorläufig ausgesetzt werden und

bb) das Verbringen und Überführen von Marktordnungswaren, die bisher ohne zollamtliche Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes treten durften, in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger untersagt werden.

b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf 5 vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch den Rat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer Marktstörung zu beheben.



3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch die Europäische Union festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer Marktstörung zu beheben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34e (neu)




§ 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend.

vorherige Änderung

§ 34e Ermächtigungen




§ 34f Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenerhebung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.

(3) 1 Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. 2 Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.