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Synopse aller Änderungen des MOG am 31.10.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Oktober 2024 durch Artikel 2 des AgrarLkÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung | MOG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Vermarktungsnormen | |
(1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvorschriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über 1. bestimmte Voraussetzungen unter denen Marktordnungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, beworben, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht oder ein- oder ausgeführt werden dürfen oder müssen, 2. Verbote oder Beschränkungen für die in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten, 3. die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Aufmachung, die Verpackung oder die Mengen- und Gewichtseinheiten von Marktordnungswaren, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 4. die Angabe der Güteklasse, der Haltungsform, der Erzeugerkennzeichnung oder sonstige Angaben in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, unter der die Marktordnungswaren jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, |
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 kann auch bestimmt werden, dass Vermarktungsvorschriften ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden, dass für Marktordnungswaren, für die Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungsnorm geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse beziehen. (3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. | |
§ 14 Zinsen | |
(1) 1 Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2 Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3 Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen. | (1) 1 Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2 § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 3 Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 4 Satz 1, 2 oder 3 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen. |
(2) 1 Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. 2 Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich. |
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