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Zitierungen von § 14 MOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9c MOG Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung (vom 01.07.2017)
... vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für ...
§ 9d MOG Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag (vom 23.01.2016)
... einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für ...
§ 24 MOG Ermächtigungen (vom 23.01.2016)
... in die aktive oder passive Veredelung übergeführt worden sind. (3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhrabgaben entsprechend mit der ...
Zitat in folgenden Normen
GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz (GAPFinISchG)
Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
§ 2 GAPFinISchG Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften
... Verwaltungsakt, der einen Vorteil entgegen Absatz 1 gewährt, sind § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes ...
Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 10 MilchSoPrG Weitere Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
... § 2 Absatz 2 das Marktorganisationsgesetz anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14 und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Artikel 2 AgrarLkÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden,". 2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG
... werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für Sondermaßnahmen ...
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für ... durch das Wort „Begünstigter" ersetzt. 19. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
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