§ 38 Ausgleich bei Altersgrenzen
(1)
1Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach
§ 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (
§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro.
2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird.
3Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen.
4§ 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
5Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (
§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (
§ 63a) gewährt.
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach
§ 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach
§ 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach
§ 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.
(4)
1Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach
§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt.
2Für Offiziere im Sinne des
§ 26 Abs. 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Erreichens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
3Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des
§ 53 Absatz 6 in Höhe von mehr als vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des
§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
4Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Frühere Fassungen von § 38 SVG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... entlassene Berufssoldaten Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen Unterabschnitt 8 Berufsförderung der ... durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt. 20. In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „450 Euro" durch die Angabe „525 Euro" ersetzt und werden ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
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