Änderung § 109 SVG vom 01.07.2024

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§ 109 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 109 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 109 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 109 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit


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(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der jeweils am 13. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1 Die Berücksichtigung nach Absatz 1 erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bis zum 31. Dezember 2025 bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. 2 Der Antrag gilt als zum 1. Juli 2024 gestellt.




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