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Unterabschnitt 4 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden
Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
(1) 1Übergangsbeihilfe erhalten
- 1.
- Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
- a)
- wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b)
- wegen Dienstunfähigkeit,
- 2.
- Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
- 1.
- ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro
- a)
- für den Ehegatten oder
- b)
- für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- 2.
- ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
- a)
- für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- b)
- für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
(1) 1Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Wehrdienst geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. 2Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden hat, wird angerechnet. 3Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 4Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6Ausgleichsbezüge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 11a zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienstverhältnis anzurechnen. 7Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.
(2) 1Einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn
- 1.
- er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu sechs Monaten hat und
- 2.
- ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht und
- 3.
- er im neuen Dienstverhältnis eine Wehrdienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 24. Dezember 2024
§ 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
(1) 1Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. 2Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. 3Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
- 1.
- der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
- 2.
- einer Elternzeit und
- 3.
- einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. 2Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. 3Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. 4Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. 5Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
(1) 1Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
- 1.
- des § 7 Absatz 8 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
- 2.
- des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
- 3.
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
- 4.
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
- 5.
- des § 13a Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
- 1.
- einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
- 2.
- einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 3.
- einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
- 4.
- einer Elternzeit,
- 5.
- einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang und
- 6.
- einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. 2Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. 3§ 13b Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. 2Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. 3In den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.
Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
1Einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden, wenn dessen Dienstverhältnis
- 1.
- nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
- a)
- Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b)
- Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder
- 2.
- wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
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