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Abschnitt 7 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
(1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder
- 2.
- im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder
- 5.
- als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
- 6.
- zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
(2) 1§ 20 gilt entsprechend. 2Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder
- 2.
- auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
§ 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder
- 2.
- hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- 3.
- hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
- 4.
- hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,
Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
§ 67 (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
§ 67a (weggefallen)
§ 67a wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 68 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 68a (weggefallen)
§ 68a wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
1Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Abs. 1 Nr. 1 steht für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. 2§ 24b findet entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
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