Tools:
Update via:
Änderung Artikel 316e EGStGB vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 316e EGStGB, alle Änderungen durch Artikel 4 SiVerwNOG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des EGStGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 316e EGStGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | Artikel 316e EGStGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300 |
---|---|
(Text alte Fassung) Artikel 316e (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen |
(1) 1 Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. 2 In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist. (3) 1 Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. 2 Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. 3 Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. 4 Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. 5 Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5387/al26917-0.htm