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§ 3 - Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung (HwäGewZV)

V. v. 19.05.1995 BGBl. I S. 736; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.06.1995; FNA: 708-25-1 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Erhebungsmerkmale



(1) Erhebungsmerkmale der Zählung sind:

1.
für den Betrieb:

Art des Betriebes,

2.
für das Unternehmen:

a)
hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage B der Handwerksordnung,

b)
Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht,

c)
Umsatz.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. März 1996 erhoben. Das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird für das Vorjahr erfaßt.

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