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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung einer Zählung im handwerksähnlichen Gewerbe (Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung - HwäGewZV)

V. v. 19.05.1995 BGBl. I S. 736; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.06.1995; FNA: 708-25-1 Wirtschaftsstatistik
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Nr. 2 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:


§ 1 Anordnung der Zählung



Zur Darstellung der wirtschaftlichen Struktur handwerksähnlicher Gewerbe wird im Jahre 1996 eine Zählung im handwerksähnlichen Gewerbe als Bundesstatistik durchgeführt.


§ 2 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen, deren Inhaber in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind.


§ 3 Erhebungsmerkmale



(1) Erhebungsmerkmale der Zählung sind:

1.
für den Betrieb:

Art des Betriebes,

2.
für das Unternehmen:

a)
hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage B der Handwerksordnung,

b)
Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht,

c)
Umsatz.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. März 1996 erhoben. Das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird für das Vorjahr erfaßt.


§ 4 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung des Auskunftspflichtigen,

2.
Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

3.
bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens sind, Name und Anschrift des Unternehmens.


§ 5 Auskunftspflicht



(1) Bei der Zählung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften.


§ 6 Übermittlungsregelung



An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.


§ 7 Mitwirkung der Handwerkskammern



Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Durchführung der Zählung auf Anforderung Name und Anschrift der in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie die eingetragenen handwerksähnlichen Gewerbe.


§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.