Auf Grund des §
9 Nr. 2 des
Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
Zur Darstellung der wirtschaftlichen Struktur handwerksähnlicher Gewerbe wird im Jahre 1996 eine Zählung im handwerksähnlichen Gewerbe als Bundesstatistik durchgeführt.
Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen, deren Inhaber in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind.
(1) Erhebungsmerkmale der Zählung sind:
- 1.
- für den Betrieb:
Art des Betriebes,
- 2.
- für das Unternehmen:
- a)
- hauptsächlich ausgeübtes Anlage der nach Gewerbe B der Handwerksordnung,
- b)
- Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht,
- c)
- Umsatz.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. März 1996 erhoben. Das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird für das Vorjahr erfaßt.
(1) Bei der Zählung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu §
4 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften.
An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Durchführung der Zählung auf Anforderung Name und Anschrift der in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie die eingetragenen handwerksähnlichen Gewerbe.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.