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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 7 - Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung (HwäGewZV)

V. v. 19.05.1995 BGBl. I S. 736; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.06.1995; FNA: 708-25-1 Wirtschaftsstatistik
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§ 7 Mitwirkung der Handwerkskammern



Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Durchführung der Zählung auf Anforderung Name und Anschrift der in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie die eingetragenen handwerksähnlichen Gewerbe.

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