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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben
§ 4 - Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung (HwäGewZV)
V. v. 19.05.1995 BGBl. I S. 736; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.06.1995; FNA: 708-25-1 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.06.1995; FNA: 708-25-1 Wirtschaftsstatistik
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§ 4 Hilfsmerkmale
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 3.
- bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens sind, Name und Anschrift des Unternehmens.
Zitierungen von § 4 HwäGewZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HwäGewZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwäGewZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HwäGewZV Auskunftspflicht
... Bei der Zählung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nr. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die in das Verzeichnis der Inhaber ...
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