Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben
§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 3.
- bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens sind, Name und Anschrift des Unternehmens.
interne Verweise§ 5 HwäGewZV Auskunftspflicht ... Bei der Zählung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nr. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die in das Verzeichnis der Inhaber ...
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