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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 5 - Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung (HwäGewZV)

V. v. 19.05.1995 BGBl. I S. 736; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.06.1995; FNA: 708-25-1 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Auskunftspflicht



(1) Bei der Zählung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften.