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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 6 - Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung (HwäGewZV)

V. v. 19.05.1995 BGBl. I S. 736; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.06.1995; FNA: 708-25-1 Wirtschaftsstatistik
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§ 6 Übermittlungsregelung



An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.