Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 4 - Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung (HwäGewZV)

V. v. 19.05.1995 BGBl. I S. 736; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.06.1995; FNA: 708-25-1 Wirtschaftsstatistik
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§ 4 Hilfsmerkmale


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung des Auskunftspflichtigen,

2.
Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

3.
bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens sind, Name und Anschrift des Unternehmens.

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Zitierungen von § 4 HwäGewZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HwäGewZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwäGewZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HwäGewZV Auskunftspflicht
... Bei der Zählung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nr. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die in das Verzeichnis der Inhaber ...


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