Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben
§ 7 Mitwirkung der Handwerkskammern
Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Durchführung der Zählung auf Anforderung Name und Anschrift der in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie die eingetragenen handwerksähnlichen Gewerbe.
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