Tools:
Update via:
Änderung § 2 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 01.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 WehrRÄndG 2010 am 1. Dezember 2010 und Änderungshistorie der SzBelVergVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Vergütung | |
(Text alte Fassung) (1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des neunten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 | (Text neue Fassung) (1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 |
- Nummer 1 12,78 Euro, - Nummer 2 25,56 Euro. | |
(2) Vom Beginn des zehnten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 | (2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 |
- Nummer 1 17,90 Euro, - Nummer 2 35,79 Euro. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5400/al25466-0.htm