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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung am 01.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2010 durch Artikel 8 des WehrRÄndG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SzBelVergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungsordnung A, die

1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,

2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden

zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Vergütung.

(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn

1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,

2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und

3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Während des vierten bis neunten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.

(Text neue Fassung)

Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.

§ 2 Vergütung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des neunten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1



(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

- Nummer 1 12,78 Euro,

- Nummer 2 25,56 Euro.

vorherige Änderung

(2) Vom Beginn des zehnten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1



(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

- Nummer 1 17,90 Euro,

- Nummer 2 35,79 Euro.




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