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Änderung § 8 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 01.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Entschädigung der Beisitzer


(Text alte Fassung)

Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(Text neue Fassung)

Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen werden.