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Synopse aller Änderungen des Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen am 01.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2009 durch Artikel 8 des PatRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 2. ArbnErfGDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer
§ 2 Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber
§ 3 Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer
§ 4 Vorschlagslisten
§ 5 Ehrenamt
§ 6 Zurückziehung eines Beisitzers
§ 7 Abberufung eines Beisitzers
§ 8 Entschädigung der Beisitzer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Besondere Bestimmungen für die Schiedsstelle in Berlin
(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Geltung im Land Berlin
§ 12 Geltung im Saarland


§ 11 (aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Inkrafttreten

§ 8 Entschädigung der Beisitzer


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.



Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Besondere Bestimmungen für die Schiedsstelle in Berlin




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Auswahl der Beisitzer der Schiedsstelle in Berlin sind gesonderte Vorschlagslisten einzureichen.

(2) Soweit es sich um die Schiedsstelle in Berlin handelt, tritt der Leiter der Dienststelle Berlin des Patentamts an die Stelle des Präsidenten des Patentamts, sobald dieser die ihm zustehende Befugnis zur Berufung von Beisitzern auf Grund des § 47 Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf den Leiter der Dienststelle Berlin des Patentamts übertragen hat.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Geltung im Land Berlin




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auch im Land Berlin.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Geltung im Saarland




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(gegenstandslos)