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Änderung § 9 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 01.10.2009

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Besondere Bestimmungen für die Schiedsstelle in Berlin


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Auswahl der Beisitzer der Schiedsstelle in Berlin sind gesonderte Vorschlagslisten einzureichen.

(2) Soweit es sich um die Schiedsstelle in Berlin handelt, tritt der Leiter der Dienststelle Berlin des Patentamts an die Stelle des Präsidenten des Patentamts, sobald dieser die ihm zustehende Befugnis zur Berufung von Beisitzern auf Grund des § 47 Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf den Leiter der Dienststelle Berlin des Patentamts übertragen hat.