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Änderung § 2 AMSachvV vom 19.07.2022
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§ 2 AMSachvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung | § 2 AMSachvV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) (aufgehoben) (2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an | |
(Text alte Fassung) 1. drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin, | (Text neue Fassung) 1. zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin, |
2. ein Hochschullehrer der Pharmazie, 3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft, 4. ein Arzt für Allgemeinmedizin, 5. ein Zahnarzt, | |
6. ein Tierarzt, 7. ein Heilpraktiker, 8. zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie, 9. zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie, 10. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller, 11. zwei Vertreter der Apothekerschaft, 12. zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken, 13. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und 14. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger. | 6. ein Heilpraktiker, 7. zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie, 8. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller, 9. zwei Vertreter der Apothekerschaft, 10. zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken, 11. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und 12. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger. |
(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an 1. als stimmberechtigte Mitglieder | |
a) zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie, | a) ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie, |
b) zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie, | |
c) zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, | c) ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, |
d) ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin, e) ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin, f) ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie, | |
g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, h) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der Tierärzte und i) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie | g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und h) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie |
2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder a) ein Facharzt für Allgemeinmedizin, b) ein Facharzt für Innere Medizin, c) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, d) ein Zahnarzt, | |
e) ein Tierarzt, f) ein Heilpraktiker, g) ein Vertreter der Apothekerschaft, h) zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie und i) ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie. | e) ein Heilpraktiker, f) ein Vertreter der Apothekerschaft und g) zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie. |
(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter. |
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