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Änderung § 1 AMSachvV vom 19.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
§ 1 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung

1. (aufgehoben)

2. nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und

3. nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Verschreibungspflicht

vorherige Änderung

an. 2 Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.



an.

(heute geltende Fassung)