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Änderung § 5 AMSachvV vom 19.07.2022
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§ 5 AMSachvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung | § 5 AMSachvV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) 1 Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bedarf. 2 Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. 2 Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht. |
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