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Abschnitt 1 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.


§ 2 Leistungsgrundsatz



(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.


§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit



(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem

1.
die Fortbildung,

2.
die Beurteilung,

3.
Mitarbeitergespräche,

4.
Zielvereinbarungen,

5.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung.

Die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann eröffnet werden. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch jahrelange Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen.

(2) Über die Ausgestaltung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und Satz 3 bezeichneten Maßnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages. Die §§ 20 und 21 bleiben unberührt.


§ 4 Gestaltung von Laufbahnen



(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen führen die Dienst- und Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.


§ 5 Einstellung



Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.


§ 6 Ausschreibung und Auslese



(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben. Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.

(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auslese im Sinne des § 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zu ermitteln. Einzelheiten sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Deutschen Bundestages zu regeln.

(3) Über die Einstellung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind.




§ 7 Erwerb der Befähigung



(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 12 im Wege des Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in dieser Vorschrift genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, durch Anerkennung der Befähigung nach § 14 oder als Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte durch Ausbildung und Prüfung nach den §§ 16 und 17.

(2) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt werden (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes).

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt, wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung abgesehen werden kann.




§ 8 Probezeit



(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den Laufbahnverordnungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Gewährung des Urlaubs von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festgestellt worden ist; es ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Bundesministerium des Innern bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen; sie können, soweit es sich um Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, soweit es sich um Beamtinnen und Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.


§ 9 Anstellung



(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach der erfolgreichen Ableistung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 4 Abs. 2) der Laufbahn zulässig.


§ 10 Dienstbezeichnungen



Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung (§ 9) führen die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".


§ 11 Beförderung



(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1.
während der Probezeit (§ 8) mit Ausnahme einer Beförderung nach § 9 Abs. 3 Satz 7 und

2.
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung.

(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt

1.
bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 8 Abs. 2 Satz 1,

2.
die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2,

3.
die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 8 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird in den Fällen der Nummer 3 jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 3 angerechnet worden sind.

(5) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln.