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§ 3 - Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts (KrArchG k.a.Abk.)

§ 3 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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Zitierungen von § 3 Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KrArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrArchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)
V. v. 19.02.1988 BGBl. I S. 161
§ 8 LAArchV
... nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des ...