Tools:
Update via:
Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts (KrArchG k.a.Abk.)
G. v. 06.01.1988 BGBl. I S. 65; zuletzt geändert durch Artikel 155 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-9 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 15.01.1988; FNA: 224-9 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Archivierung von Unterlagen aus dem Lastenausgleich
(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs.
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lastenausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv zu übergeben.
(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Text in der Fassung des Artikels 155 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 2 Übernahme von Unterlagen der Heimatortskarteien
(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.
(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.
§ 3 Berlin-Klausel
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5419/index.htm