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Änderung § 6 MarktAngV vom 01.11.2007
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§ 6 MarktAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 6 MarktAngV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zuständige Überwachungsstellen und Befugnisse | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antragsteller hat Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Überwachungsstellen des organisierten Marktes anzugeben. Weiterhin sind die Eingriffs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Überwachungsstellen gegenüber dem organisierten Markt, seinem Betreiber, den zugelassenen Handelsteilnehmern, den Abwicklungsberechtigten und sonstigen natürlichen und juristischen Personen darzulegen. Hier sind insbesondere die Befugnisse der Überwachungsstellen bei der Überwachung von Meldepflichten, Insidergeschäften, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Marktmanipulation, Veränderung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen, Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und für Wertpapieranalysen sowie die Befugnisse zur Aussetzung des Börsenhandels und zum Ausschluss von Handelsteilnehmern oder der Verhängung anderer Sanktionen darzustellen. (2) Der Antragsteller hat anzugeben, ob gesetzliche oder vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Überwachungsstellen mit der Bundesanstalt auf den in Absatz 1 genannten Gebieten bestehen. Hierzu ist eine Bestätigung der Überwachungsstelle beizufügen, aus der Art und Umfang von deren Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bei der Aufsicht über den organisierten Markt hervorgeht. | (Text neue Fassung) (1) Der Antragsteller hat Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Überwachungsstellen des Marktes anzugeben. Weiterhin sind die Eingriffs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Überwachungsstellen gegenüber dem Markt, seinem Betreiber, den zugelassenen Handelsteilnehmern, den Abwicklungsberechtigten und sonstigen natürlichen und juristischen Personen darzulegen. Hier sind insbesondere die Befugnisse der Überwachungsstellen bei der Überwachung von Meldepflichten, Insidergeschäften, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Marktmanipulation, Veränderung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen, Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und für Wertpapieranalysen sowie die Befugnisse zur Aussetzung des Börsenhandels und zum Ausschluss von Handelsteilnehmern oder der Verhängung anderer Sanktionen darzustellen. (2) Der Antragsteller hat anzugeben, ob gesetzliche oder vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Überwachungsstellen mit der Bundesanstalt auf den in Absatz 1 genannten Gebieten bestehen. Hierzu ist eine Bestätigung der Überwachungsstelle beizufügen, aus der Art und Umfang von deren Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bei der Aufsicht über den Markt hervorgeht. |
(3) Der Text der Rechtsnormen oder Vereinbarungen, auf denen die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 beruhen, ist beizufügen. |
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