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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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Unterabschnitt 1 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV k.a.Abk.)
V. v. 13.12.1983 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.12.1983; FNA: 7631-1-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 23.12.1983; FNA: 7631-1-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Lebensversicherung
Unterabschnitt 1 Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
§ 4
(1) 1Bei Kapital- und Rentenversicherungen beträgt die Solvabilitätsspanne
- a)
- 4 vom Hundert der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Betrag der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge - jeweils abzüglich der in Rückdeckung gegebenen Anteile - zu der Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto) ergibt, mindestens jedoch mit 85 vom Hundert, zuzüglich
- b)
- 10,3 vom Hundert des Risikokapitals aus dem gesamten Versicherungsgeschäft (brutto), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils zu dem Risikokapital (brutto) ergibt, mindestens jedoch mit 50 vom Hundert. 2Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer vertraglichen Höchstlaufzeit von drei Jahren ermäßigt sich der Vomhundertsatz von 0,3 auf 0,1 und bei einer vertraglichen Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren von 0,3 auf 0,15. 3Bei einjährigen Versicherungen auf den Todesfall, deren jährliche Erneuerung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich vereinbart ist, wird die vertragliche Gesamtlaufzeit zugrunde gelegt. 4Das Risikokapital eines Versicherungsvertrages ist die Differenz zwischen der zugesagten Versicherungssumme, die bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig würde, und der Summe aus der vorhandenen Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto). 5Können bei versicherten Personen verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, daß das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn vertraglich ein Termin festgesetzt ist, zu diesem eintritt. 6Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital für die versicherte Person anzusetzen. 7Das Risikokapital eines Vertrages ist die Summe der Risikokapitalien für die in diesem Vertrag versicherten Personen. 8Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert an die Stelle der Versicherungssumme. 9Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu berechnen. 10Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 9 entsprechend gilt. 11Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. 12Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.
(1a) 1Läßt sich ein Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. 2Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mitzuteilen.
(2) 1Bei fondsgebundenen Versicherungen gilt Absatz 1 Buchstabe a nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. 2Soweit das Unternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrages über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. 3Trägt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, entspricht die Solvabilitätsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr. 4Absatz 1 Buchstabe b gilt zusätzlich nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.
(3) 1Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 6 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemißt sich die Solvabilitätsspanne nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. 2Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 über den Beitragsindex gelten entsprechend.
(4) 1Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätsspanne vier vom Hundert der mathematischen Reserven. 2Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.
(5) Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätsspanne ein vom Hundert des Vermögens der Gemeinschaften.
(6) 1Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätsspanne nach Absatz 1 Buchstabe a, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt. 2Soweit das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrages mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. 3Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt Absatz 2 Satz 3.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2305 m.W.v. 1. August 2009
§ 4a
Für das in Rückdeckung übernommene Lebensversicherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, soweit
- 1.
- die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,
- 2.
- die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder
- 3.
- die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007
§ 5
(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3,7 Millionen Euro.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung V. v. 16. August 2013 BGBl. I S. 3275 m.W.v. 22. August 2013
§ 6
(1) 1Wenn die Deckungsrückstellung nicht oder mit einem niedrigeren Satz gezillmert wurde als dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlußkosten, ist auch der Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder der nur teilweise gezillmerten Deckungsrückstellung und der Deckungsrückstellung, die sich bei Zillmerung mit dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlußkosten ergeben würde, als Eigenmittel anzusehen, soweit der Versicherungsnehmer auf den Unterschiedsbetrag keinen Anspruch hat. 2Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Höchstwerte übersteigt, nicht zu berücksichtigen; für Versicherungen mit aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen gilt dies nur, soweit der Zillmersatz 35 vom Tausend der Versicherungssumme oder des Zwölffachen der versicherten Jahresrente übersteigt. 3Die in der Bilanz ausgewiesene Deckungsrückstellung wird um die aktivierten Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlußkosten vermindert.
(2) 1Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die geforderte Solvabilitätsspanne angerechnet werden. 2Diese Eigenmittel und die in § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes genannten Eigenmittel werden nicht auf den Garantiefonds angerechnet.
§ 7
1Der nach § 156a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. 2Wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die in § 156a Abs. 1 des Gesetzes genannten Vorschriften vom vierten Jahr an angewandt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007
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