Änderung § 12b ArGV vom 01.01.2009

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§ 12b ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 12b ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige


vorherige Änderung

 


(1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.

(2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.

 



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