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Synopse aller Änderungen der ArGV am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 2 der BeschVerfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ArGV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ArGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | ArGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210 |
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(Text alte Fassung) § 12b (neu) | (Text neue Fassung)§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige |
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. | |
§ 12c (neu) | § 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss |
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. |
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