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Änderung § 12b ArGV vom 01.01.2009
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§ 12b ArGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 12b ArGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210 |
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(Text alte Fassung) § 12b (neu) | (Text neue Fassung)§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige |
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. |
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