Tools:
Update via:
Änderung § 12c ArGV vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12c ArGV, alle Änderungen durch Artikel 2 BeschVerfVuaÄndV am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der ArGVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12c ArGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 12c ArGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12c (neu) | (Text neue Fassung)§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss |
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5454/al16375-0.htm