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Änderung § 12c ArGV vom 01.01.2012
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§ 12c ArGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 12c ArGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691 |
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(Text alte Fassung) § 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss | (Text neue Fassung)§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten |
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. | Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Auszubildende für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. |
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