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Änderung § 12c ArGV vom 01.01.2012

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§ 12c ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 12c ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss


(Text neue Fassung)

§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten


vorherige Änderung

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.



Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Auszubildende für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015)