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Synopse aller Änderungen der ArGV am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 1 der ArbRGenÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ArGV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ArGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | ArGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Arbeitserlaubnis § 2 Arbeitsberechtigung § 3 Wartezeit § 4 Räumlicher Geltungsbereich und Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung § 5 Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status § 6 Versagungsgründe § 7 Widerruf § 8 Erlöschen § 9 Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung § 10 Arbeitserlaubnisersatz § 11 Zuständigkeit § 12 Form § 12a Erweiterung der Europäischen Union § 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige | |
(Text alte Fassung) § 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss | (Text neue Fassung) § 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten |
§ 12d (aufgehoben) | |
§ 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien | |
§ 13 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei § 14 Übergangsvorschriften § 15 Inkrafttreten | |
§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige | |
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. | (1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen. (2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. |
§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss | § 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten |
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. | Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Auszubildende für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. |
§ 12e (neu) | § 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien |
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5454/v174157-2012-01-01.htm