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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 21 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 21 Verfahren bei Wohnungsänderung
Im Falle eines Wohnungswechsels übernimmt die für die neue Wohnung zuständige Kartenausgabestelle die weitere Ausstattung mit Berechtigungsnachweisen gegen Abgabe einer Abmeldebescheinigung der bisher zuständigen Kartenausgabestelle. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.
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