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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 25 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 25 Bezug von Lebensmitteln auf Bezugsscheine und Berechtigungsscheine
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bezugsscheine und Berechtigungsscheine (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3) berechtigen nur zum einmaligen Bezug. Sie sind vom Erwerber der bewirtschafteten Erzeugnisse dem Lieferer mit einer Empfangsbestätigung auf dem Schein zu übergeben. Der Erhalt der bewirtschafteten Erzeugnisse kann auch gesondert unter Angabe des Bezugsscheines oder Berechtigungsscheines bestätigt werden.
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Zitierungen von § 25 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 EBewiV Abrechnung der Berechtigungsnachweise und anderer Nachweise
... vorzunehmen. Die einbehaltenen Berechtigungsnachweise sind mit den Bestätigungen nach § 25 Satz 2 oder 3 beizufügen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ...
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