Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

Dritter Abschnitt - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Dritter Abschnitt Bezugsmengen für Verbraucher
§ 13 Versorgungszeitraum und Zuteilungssätze
§ 14 Sonderzuteilungen

Dritter Abschnitt Bezugsmengen für Verbraucher

§ 13 Versorgungszeitraum und Zuteilungssätze


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1.
welche Mengen an bewirtschafteten Erzeugnissen für jeweils vier Wochen (Versorgungszeitraum) für Verbraucher sowie für Angehörige von Verbänden und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, die nicht von der Bundeswehr mitversorgt werden, zur Abgabe vorzusehen sind (Zuteilungssätze),

2.
zu welchem Zeitpunkt die Einzelabschnitte gültig werden,

3.
welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf die Einzelabschnitte der Verbraucherkarten bezogen oder vorbestellt werden können,

4.
welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf Verbraucherkarten wahlweise gegen andere Erzeugnisse abgegeben und bezogen werden können (Austauschlebensmittel).

(2) Absatz 1 ermächtigt nicht zu Regelungen für Angehörige der Bundeswehr einschließlich mitzuversorgender Verbände.

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§ 14 Sonderzuteilungen



Das Ernährungsamt kann Sonderzuteilungen bewirtschafteter Erzeugnisse gewähren, wenn örtlich bedingte besondere Umstände dies dringend erfordern.



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