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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
Sechster Abschnitt - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Sechster Abschnitt Rechnungskontrolle und Aufbewahrungsfristen
§ 31 Bestandsverzeichnisse der Betriebe
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Hersteller, Zwischenverteiler und Endverteiler sind verpflichtet, für jeden Betrieb den Warenbestand im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 in ein Bestandsverzeichnis nach Art und Menge der bewirtschafteten Erzeugnisse aufgegliedert aufzunehmen, dem Ernährungsamt unverzüglich mitzuteilen und laufend fortzuschreiben.
(2) Hersteller und Zwischenverteiler sind ferner verpflichtet, für jeden Warenlieferanten und jeden Abnehmer nach bewirtschafteten Erzeugnissen aufgegliederte Aufzeichnungen zu machen, aus denen sich ergeben
- 1.
- Datum und Menge des Warenein- und -ausgangs,
- 2.
- die verausgabten und vereinnahmten Berechtigungsnachweise sowie die ausgestellten und vereinnahmten Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen mit Datum.
(3) Die Bestandsverzeichnisse müssen monatlich abgeschlossen und saldiert werden. Sie sind dem Ernährungsamt oder den von ihm beauftragten Personen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Bestandsverzeichnisse und Aufzeichnungen können mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden. Sofern dies geschieht, sind das Ernährungsamt oder die von ihm beauftragten Personen befugt, die Programmierungsunterlagen zu überprüfen sowie Kontrollprogramme in die Datenverarbeitungsanlagen einzugeben; die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben diese Maßnahmen zu dulden und die zur Überprüfung erforderliche Unterstützung zu leisten.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Nachweis über die Waren- und Bezugsscheinbewegung in anderer Weise zu regeln und zu bestimmen, daß auch Einrichtungen zur Gäste- und Sammelverpflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung zur Führung von Bestandsverzeichnissen verpflichtet sind.
§ 32 Festschreibung der Bestandsverzeichnisse
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zur Feststellung eines Bezugsscheinüberhangs sowie von Warenmehr- oder -mindermengen kann das Ernährungsamt anordnen, daß die Bestandsverzeichnisse eines Herstellers, Zwischen- und Endverteilers auf einen bestimmten Stichtag zum Zwecke der Neueröffnung endgültig abgeschlossen und saldiert werden (Festschreibung).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zur Anordnung der Festschreibung auch für Einrichtungen zur Gäste- und Sammelverpflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung vorzusehen.
(3) Ist eine Festschreibung angeordnet, so sind die betroffenen Betriebe verpflichtet, Bescheinigungen ihrer Lieferer über etwaige Warenguthaben der Aufstellung über die Bestände an bewirtschafteten Erzeugnissen und Berechtigungsnachweisen beizufügen.
(4) Das Ernährungsamt schließt die Bestandsverzeichnisse, auf die sich die Festschreibung bezieht, nach Prüfung der Unterlagen ab und eröffnet sie nach Feststellung etwaiger Unterschiede neu. Bei Wiedereröffnung von Bezugsscheinkonten sind vorhandene Mehr- oder Fehlmengen und Bezugscheinüberhänge auf künftige Bezüge zu verrechnen.
§ 33 Aufbewahrungsfristen
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Personen, die eine Einrichtung zur Gäste- oder Sammelverpflegung betreiben, sind, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung verlangt wird, verpflichtet, für jeden Betrieb die Bestandsverzeichnisse und sonstige auf Berechtigungsnachweise sich beziehende Unterlagen mindestens zwei Jahre lang von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5461/b14704.htm