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§ 8a - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin (SchuhfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1998 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung
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§ 8a Fortsetzung der Berufsausbildung


§ 8a hat 1 frühere Fassung

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin um zwei Jahre verkürzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin V. v. 14. Februar 2011 BGBl. I S. 262 m.W.v. 1. August 2011

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Frühere Fassungen von § 8a Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
vom 14.02.2011 BGBl. I S. 262

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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