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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin (SchuhfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 11.05.1998 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Entwickeln von Modellen,
- 8.
- Zuschneiden und Stanzen,
- 9.
- Vorrichten,
- 10.
- Steppen,
- 11.
- Vorbereiten von Bodenteilen,
- 12.
- Montieren von Schuhen,
- 13.
- Sichern von Qualitätsstandards.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchuhfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuhfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchuhfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5477/a75086.htm