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Änderung § 1 WoGG vom 21.12.2007
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§ 1 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 1 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld | |
(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. (2) Empfänger von 1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes, 1a. Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 1b. Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 1c. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 4. a) Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder | |
(Text alte Fassung) b) anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, | (Text neue Fassung) b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, |
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, 5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und 6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen; dies gilt in den Fällen der Nummern 1a und 1b auch, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die in § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1a und 1b bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, in § 19 Abs. 1 und 4, den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Personen, die bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder bei der Ermittlung der Leistung nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Empfänger nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die Personen, deren Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten nicht Personen, denen diese ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Satzes 6 auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen. Der Ausschluss gilt vom Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an. (3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder in Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1) bleibt unberührt. (4) Das auf Grund des Antrages eines nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstellers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt. (5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. |
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