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§ 2 - Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-25 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

§ 2



(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes wird eine Gebühr erhoben, die sich nach Art und Umfang der Teilnahme am Verkehr mit Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen richtet.

(2) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:

1.
Anbau einschließlich Gewinnung 300 DM,

2.
Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) 500 DM.

(3) Für das Handeltreiben wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:

1.
Binnenhandel 300 DM, jedoch insgesamt nicht mehr als 3.000 DM je Betriebsstätte,

2.
Außenhandel einschließlich Binnenhandel 600 DM, jedoch insgesamt nicht mehr als 9.000 DM je Betriebsstätte.

(4) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte eine Gebühr von 100 DM erhoben:

1.
Anbau einschließlich Gewinnung,

2.
Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverwendet werden),

3.
Erwerb,

4.
Abgabe,

5.
Einfuhr,

6.
Ausfuhr.

Für die Herstellung von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken wird keine Gebühr erhoben.

(5) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:

1.
Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) 500 DM,

2.
Einfuhr 300 DM,

3.
Ausfuhr 300 DM.

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Zitierungen von § 2 BtMKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BtMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BtMKostV
... Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommenen Zubereitungen die Gebühr nach § 2 , 2. Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des ... einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers 50 vom Hundert der Gebühr nach § 2 , 3. Änderung einer Erlaubnis hinsichtlich der Lage der Betriebsstätten, ... ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, 50 vom Hundert der Gebühr nach § 2 erhoben. (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 3 des ... Zubereitung eine Gebühr von 200 DM, 2. Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 eine Gebühr von 100 DM, 3. Änderung einer Erlaubnis in allen anderen ... befristeten Erlaubnis werden 25 vom Hundert der Gebühr nach § 2  ...
§ 4 BtMKostV
... wird je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung zu den unter § 2 Abs. 4 genannten Zwecken eine Gebühr von 20 DM und in allen anderen Fällen eine ...