- 1.
- Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der neu aufgenommenen Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommenen Zubereitungen die Gebühr nach § 2,
- 2.
- Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers 50 vom Hundert der Gebühr nach § 2,
- 3.
- Änderung einer Erlaubnis hinsichtlich der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, 50 vom Hundert der Gebühr nach § 2
erhoben.
- 1.
- Änderung der Erlaubnis hinsichtlich des Herstellungsganges oder der Zusammensetzung je Betäubungsmittel oder ausgenommene Zubereitung eine Gebühr von 200 DM,
- 2.
- Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 eine Gebühr von 100 DM,
- 3.
- Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen eine Gebühr von 200 DM
erhoben.
(3) Für die Verlängerung einer nach §
9 Abs. 2 Nr. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis werden 25 vom Hundert der Gebühr nach §
2 erhoben.