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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2009 aufgehoben
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§ 3 - Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-25 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-25 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes wird für die
- 1.
- Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der neu aufgenommenen Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommenen Zubereitungen die Gebühr nach § 2,
- 2.
- Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers 50 vom Hundert der Gebühr nach § 2,
- 3.
- Änderung einer Erlaubnis hinsichtlich der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, 50 vom Hundert der Gebühr nach § 2
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes wird je Betriebsstätte für die
- 1.
- Änderung der Erlaubnis hinsichtlich des Herstellungsganges oder der Zusammensetzung je Betäubungsmittel oder ausgenommene Zubereitung eine Gebühr von 200 DM,
- 2.
- Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 eine Gebühr von 100 DM,
- 3.
- Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen eine Gebühr von 200 DM
(3) Für die Verlängerung einer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis werden 25 vom Hundert der Gebühr nach § 2 erhoben.
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Zitierungen von § 3 BtMKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BtMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BtMKostV
... die Erteilung einer 1. Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1, 2. Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 oder 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5495/a75347.htm