Für die Erteilung einer
- 1.
- Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1,
- 2.
- Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 oder
- 3.
- Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Abs. 2
der
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung wird je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung zu den unter §
2 Abs. 4 genannten Zwecken eine Gebühr von 20 DM und in allen anderen Fällen eine Gebühr von 100 DM erhoben.