Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-25 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

§ 5



Für die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes durchgeführte Vernichtung von Betäubungsmitteln wird bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück eine Gebühr von 50 DM erhoben.