Für die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach §
16 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes durchgeführte Vernichtung von Betäubungsmitteln wird bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück eine Gebühr von 50 DM erhoben.