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§ 7 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen angerechnet werden.
(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit auf den Wehrdienst anzurechnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008
Frühere Fassungen von § 7 WPflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 WPflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 8 SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen (vom 01.10.2021)
... der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ...
§ 8a SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen (vom 01.10.2021)
... der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden ... der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 11 SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
... der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf ...
§ 12 SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
... der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden ... der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden." 8. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern die im Zivildienst zurückgelegte Zeit" ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...
Artikel 8 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als ...
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