§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
- 1.
- wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
- 2.
- wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEinsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 06.03.2025) ... wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Abs. 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden. (2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 8 BwRefBeglG Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... 3" ersetzt. 2. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b" durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz ... 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b" durch die Wörter „§§ 29a , 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3" ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ... werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. (4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend. § 62 Übergangsvorschrift ...
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